(1) Bestehende Golfplätze dürfen auf höchstens 27 Loch erweitert werden.
(2) 27-Loch-Golfplätze dürfen bei Erreichen der Auslastungsgrenze über mehr als zwei Jahre hindurch um bis zu neun Loch erweitert werden. Dabei darf ihre Fläche nur geringfügig vergrößert werden.
(3) Für die Erweiterung bestehender Golfplätze gelten § 2 Abs. 4 und 6 sinngemäß.
(4) Bestehende Golfplätze dürfen insbesondere zur Neugestaltung bestehender Spielbahnen sowie für Maßnahmen zur landwirtschaftlichen und naturräumlichen Einbindung umgebaut werden.
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