(1) Golf-Übungsanlagen dürfen auf geschlossenen Arealen in räumlicher Nähe zu bestehenden Golfplätzen auf einer Fläche von höchstens 5 ha errichtet werden. Weiters dürfen sie in räumlicher Nähe zu Beherbergungsbetrieben der gehobenen Kategorie errichtet werden, wobei in diesem Fall ihre Gesamtfläche höchstens 10 ha betragen darf.
(2) Im Flächenwidmungsplan ist eine Sonderfläche Golf-Übungsanlage festzulegen.
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