§ 1 T-CG Geltungsbereich

Campinggesetz 2001, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie für das Kampieren außerhalb von Campingplätzen.

(2) Dieses Gesetz gilt, unbeschadet sonstiger landesrechtlicher Vorschriften, nicht für das Kampieren außerhalb von Campingplätzen während eines kurzen, durch den Anlass gebotenen Zeitraumes

a)

im Rahmen des Aufgabenbereiches

1.

von Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts,

2.

von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,

3.

von Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und anerkannten Einrichtungen der freien JugendwohlfahrtKinder- und Jugendhilfe in den AngelegenheitenAngelegenheit der Jugendbetreuung und

b)

im hochalpinen Gelände (Biwakieren).

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 01.06.2001 bis 30.03.2017

(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie für das Kampieren außerhalb von Campingplätzen.

(2) Dieses Gesetz gilt, unbeschadet sonstiger landesrechtlicher Vorschriften, nicht für das Kampieren außerhalb von Campingplätzen während eines kurzen, durch den Anlass gebotenen Zeitraumes

a)

im Rahmen des Aufgabenbereiches

1.

von Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts,

2.

von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,

3.

von Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und anerkannten Einrichtungen der freien JugendwohlfahrtKinder- und Jugendhilfe in den AngelegenheitenAngelegenheit der Jugendbetreuung und

b)

im hochalpinen Gelände (Biwakieren).

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