Zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, sind zuständig:
a) | die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes, soweit in den lit. b und c nichts anderes bestimmt ist; | |||||||||
b) | die Sonderbehörden des Landes und die sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten Sonderbehörden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches; | |||||||||
c) | die Bezirkshauptmannschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches; | |||||||||
d) | der Bürgermeister im Wirkungsbereich der Organe der Gemeinde; | |||||||||
e) | der Verbandsobmann im Wirkungsbereich der Organe des Gemeindeverbandes; | |||||||||
f) | das zur Vertretung nach außen befugte Organ im Wirkungsbereich der Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mit Ausnahme der Gemeinden und der Gemeindeverbände. |
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