§ 5 T-APG Behörden

T-APG - Auskunftspflichtgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, sind zuständig:

a)

die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes, soweit in den lit. b und c nichts anderes bestimmt ist;

b)

die Sonderbehörden des Landes und die sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten Sonderbehörden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;

c)

die Bezirkshauptmannschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;

d)

der Bürgermeister im Wirkungsbereich der Organe der Gemeinde;

e)

der Verbandsobmann im Wirkungsbereich der Organe des Gemeindeverbandes;

f)

das zur Vertretung nach außen befugte Organ im Wirkungsbereich der Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mit Ausnahme der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

In Kraft seit 01.03.1989 bis 31.12.9999
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