(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auskunft ist die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind.
(1) Jedermann hat das Recht, von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen.
(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, ein umfangreiches mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen. Soweit ein Auskunftsbegehren unklar ist, ist dem Auskunftswerber aufzutragen, dieses zu verbessern.
(1) Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht nicht, wenn
a) | die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt, | |||||||||
b) | die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird, | |||||||||
c) | die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden, oder | |||||||||
d) | der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann. |
(3) Die Organe von beruflichen Vertretungen sind überdies nur zur Erteilung von Auskunft an ihre Mitglieder verpflichtet.
(1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber innerhalb dieser Frist unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
(3) Wurde dem Auskunftswerber aufgetragen, das Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder zu verbessern, so beginnt die Frist nach Abs. 2 mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen.
(4) Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde.
(5) Wird eine Auskunft aus dem im § 3 Abs. 2 lit. a angeführten Grund verweigert, so ist der Auskunftswerber bei mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehren an das zuständige Organ zu verweisen. Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskunftsbegehren sind in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ weiterzuleiten.
Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten nach § 3 Z 8 bis 10 GeoSphere Austria-Gesetz, BGBl. I Nr. 60/2022, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria nach § 4 Abs. 3 GeoSphere Austria-Gesetz notwendig sind und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten nach Paragraph 3, Ziffer 8 bis 10 GeoSphere Austria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria nach Paragraph 4, Absatz 3, GeoSphere Austria-Gesetz notwendig sind und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:
Zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, sind zuständig:
a) | die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes, soweit in den lit. b und c nichts anderes bestimmt ist; | |||||||||
b) | die Sonderbehörden des Landes und die sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten Sonderbehörden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches; | |||||||||
c) | die Bezirkshauptmannschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches; | |||||||||
d) | der Bürgermeister im Wirkungsbereich der Organe der Gemeinde; | |||||||||
e) | der Verbandsobmann im Wirkungsbereich der Organe des Gemeindeverbandes; | |||||||||
f) | das zur Vertretung nach außen befugte Organ im Wirkungsbereich der Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mit Ausnahme der Gemeinden und der Gemeindeverbände. |
Die Aufgaben, die nach diesem Gesetz Organen von Gemeinden und Gemeindeverbänden zukommen, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit.
Vorschriften, die eine weitergehende Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft festlegen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Gesetz vom 16. November 1988 über die Auskunftspflicht der Organe
des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen
durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper (Tiroler
Auskunftspflichtgesetz)
StF: LGBl 4/1989
Änderung
LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12
LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: