Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten nach § 3 Z 8 bis 10 GeoSphere Austria-Gesetz, BGBl. I Nr. 60/2022, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria nach § 4 Abs. 3 GeoSphere Austria-Gesetz notwendig sind und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten nach Paragraph 3, Ziffer 8 bis 10 GeoSphere Austria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria nach Paragraph 4, Absatz 3, GeoSphere Austria-Gesetz notwendig sind und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:
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