§ 4a T-APG Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria

T-APG - Auskunftspflichtgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten nach § 3 Z 8 bis 10 GeoSphere Austria-Gesetz, BGBl. I Nr. 60/2022, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria nach § 4 Abs. 3 GeoSphere Austria-Gesetz notwendig sind und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten nach Paragraph 3, Ziffer 8 bis 10 GeoSphere Austria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria nach Paragraph 4, Absatz 3, GeoSphere Austria-Gesetz notwendig sind und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:

  1. a)Litera aDaten, die unter eine Ausnahme nach § 3 Abs. 1 Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 79/2015, in der jeweils geltenden Fassung fallen, sind als solche zu kennzeichnen;Daten, die unter eine Ausnahme nach Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz 2021, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung fallen, sind als solche zu kennzeichnen;
  2. b)Litera babweichend von § 4 Abs. 1 sind die Daten soweit wie möglich elektronisch zur Verfügung zu stellen; liegen die Daten elektronisch nicht vor, so kann das zur Auskunft verpflichtete Organ für die Digitalisierung einen angemessenen Kostenersatz verlangen;abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, sind die Daten soweit wie möglich elektronisch zur Verfügung zu stellen; liegen die Daten elektronisch nicht vor, so kann das zur Auskunft verpflichtete Organ für die Digitalisierung einen angemessenen Kostenersatz verlangen;
  3. c)Litera cwird die Auskunft verweigert, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, abweichend von § 4 Abs. 2 dritter Satz ohne vorangehende Mitteilung und abweichend von § 4 Abs. 4 ohne gesonderten Antrag, ein Bescheid zu erlassen.wird die Auskunft verweigert, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ohne vorangehende Mitteilung und abweichend von Paragraph 4, Absatz 4, ohne gesonderten Antrag, ein Bescheid zu erlassen.
In Kraft seit 03.08.2023 bis 31.12.9999
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