(1) Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht nicht, wenn
a) | die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt, | |||||||||
b) | die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird, | |||||||||
c) | die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden, oder | |||||||||
d) | der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann. |
(3) Die Organe von beruflichen Vertretungen sind überdies nur zur Erteilung von Auskunft an ihre Mitglieder verpflichtet.
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