§ 14 T-AAG

Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Aufenthaltsabgabegesetz 1991, LGBl. Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 140/1998, außer Kraft.

(3) Bestimmungen in Verordnungen, in denen auf die Mindesthöhe der Aufenthaltsabgabe nach § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991 verwiesen wird, werden aufgehoben.

(4) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 01.10.2003 bis 30.03.2017

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Aufenthaltsabgabegesetz 1991, LGBl. Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 140/1998, außer Kraft.

(3) Bestimmungen in Verordnungen, in denen auf die Mindesthöhe der Aufenthaltsabgabe nach § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991 verwiesen wird, werden aufgehoben.

(4) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

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