(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 48/1965, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 23/1985, außer Kraft.
(3) Auf besondere Überwachungsdienste vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung weiterhin anzuwenden.
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