Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Diese Verordnung gilt für besondere Überwachungsdienste durch Organe
a)
von Gemeindewachkörpern und
b)
des rechtskundigen Dienstes bei Bezirksverwaltungsbehörden,
wenn die betreffenden Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.
In Kraft seit 13.03.1997 bis 31.12.9999
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