Diese Verordnung gilt für besondere Überwachungsdienste durch Organe
a) | von Gemeindewachkörpern und | |||||||||
b) | des rechtskundigen Dienstes bei Bezirksverwaltungsbehörden, | |||||||||
wenn die betreffenden Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind. |
(1) Die Überwachungsgebühr für besondere Überwachungsdienste durch Organe im Sinne des § 1 wird für jedes an der Überwachung beteiligte Organ je angefangene halbe Stunde mit S 200,-, für Überwachungen an Sonn- und Feiertagen sowie zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mit S 300,- festgesetzt.
(2) Die Überwachungsgebühr für besondere Überwachungsdienste im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und die nicht unmittelbar Erwerbsinteressen dienen, wird für jedes an der Überwachung beteiligte Organ je angefangene halbe Stunde mit S 75,-
festgesetzt.
Die Überwachungsgebühr nach § 2 erhöht sich im Falle, daß für einen besonderen Überwachungsdienst
a) | der Einsatz von Dienstfahrzeugen erforderlich war, um S 150,- für jedes Fahrzeug je angefangene halbe Stunde; | |||||||||
b) | der Einsatz eines Luftfahrzeuges erforderlich war, für jede angefangene Flugminute um S 300,-. |
Der Berechnung der Überwachungsgebühr nach den §§ 2 und 3 ist nur die Dauer der Überwachung selbst, nicht jedoch der Zeitaufwand für den Hinweg zum und den Rückweg vom Ort des überwachten Vorhabens zugrunde zu legen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 48/1965, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 23/1985, außer Kraft.
(3) Auf besondere Überwachungsdienste vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung weiterhin anzuwenden.
Verordnung der Landesregierung vom 18. Februar 1997 über die
Festsetzung der Überwachungsgebühren für besondere
Überwachungsdienste von Gemeindewachkörpern und
Bezirksverwaltungsbehörden (Tiroler
Überwachungsgebührenverordnung 1997)
StF: LGBl. Nr. 12/1997
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5a Abs. 3 Z 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet: