Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Der Berechnung der Überwachungsgebühr nach den §§ 2 und 3 ist nur die Dauer der Überwachung selbst, nicht jedoch der Zeitaufwand für den Hinweg zum und den Rückweg vom Ort des überwachten Vorhabens zugrunde zu legen.
In Kraft seit 13.03.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 T- ÜWGV 1997
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 T- ÜWGV 1997 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 T- ÜWGV 1997