(1) Die Überwachungsgebühr für besondere Überwachungsdienste durch Organe im Sinne des § 1 wird für jedes an der Überwachung beteiligte Organ je angefangene halbe Stunde mit S 200,-, für Überwachungen an Sonn- und Feiertagen sowie zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mit S 300,- festgesetzt.
(2) Die Überwachungsgebühr für besondere Überwachungsdienste im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und die nicht unmittelbar Erwerbsinteressen dienen, wird für jedes an der Überwachung beteiligte Organ je angefangene halbe Stunde mit S 75,-
festgesetzt.
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