§ 8 T- ÖZV 2008

T- ÖZV 2008 - Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 8

Strafbestimmung

 

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 11 des Öffnungszeitengesetzes 2003 nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und nach den Bestimmungen des § 27 des Arbeitsruhegesetzes bestraft.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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