Anlässlich von Kirchweihfesten dürfen an Sonn- und Feiertagen Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden in der jeweiligen Gemeinde in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr ausgeübt werden.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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