§ 1 T- ÖZV 2008

T- ÖZV 2008 - Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Begriffsbestimmungen

 

(1) Als Sommersaison gilt die Zeit vom 15. Juni bis zum 30. September.

(2) Als Wintersaison gilt die Zeit vom 20. Dezember bis einschließlich Ostermontag.

(3) Als Wintervorsaison gilt die Zeit vom letzten Sonntag im November bis zum 19. Dezember.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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