(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden zur Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, wie Lebensmittel, Fotoartikel, Sportartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Schmuck und sonstige Kleinartikel, in der Winter- und Sommersaison in Saisonorten (Anlage 1) ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern ausgeübt werden. In besonders tourismusintensiven Orten (Anlage 2) dürfen diese Tätigkeiten auch in der Wintervorsaison ausgeübt werden.
(2) Die Tätigkeiten nach Abs. 1 dürfen in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr und im Ausmaß von höchstens sechs Stunden ausgeübt werden.
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