1. Abschnitt
Allgemeines
Begriffsbestimmungen
(1) Als Sommersaison gilt die Zeit vom 15. Juni bis zum 30. September.
(2) Als Wintersaison gilt die Zeit vom 20. Dezember bis einschließlich Ostermontag.
(3) Als Wintervorsaison gilt die Zeit vom letzten Sonntag im November bis zum 19. Dezember.
2. Abschnitt
Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Werktagen
Öffnungszeiten für Verkaufsstellen
bestimmter Art und für bestimmte Anlässe
Abweichend von den Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes 2003 dürfen offen gehalten werden:
a) | Verkaufsstellen für Lebensmittel und Campingartikel innerhalb eines Campingplatzes an Samstagen bis 21.00 Uhr, | |||||||||
b) | in der Altstadt der Landeshauptstadt Innsbruck (einschließlich der beiden Seiten der Grenzstraßen Rennweg, Herzog-Otto-Straße, Marktgraben, Burggraben) Verkaufsstellen ausschließlich für den Verkauf von Ansichtskarten und Reiseandenken in der Zeit vom 15. Mai bis einschließlich 15. Oktober jeden Jahres an Werktagen einschließlich der Samstage bis 21.30 Uhr. |
Öffnungszeiten für den Verkauf im
Umherziehen und im Straßenhandel an Samstagen
(1) Offene Verkaufsstände, Verkaufsbuden und Kioske, die über keinen eigenen Kundenraum verfügen, dürfen an Samstagen bis 22.00 Uhr offen gehalten werden. Diese Ausnahme gilt nicht für provisorische Verkaufsstände, die vor einem Ladengeschäft aufgestellt werden.
(2) Für den Straßenverkauf von frisch gerösteten Früchten sowie Maroni und Kartoffeln oder von Speiseeis an Samstagen wird eine Verkaufsendzeit von 21.00 Uhr festgesetzt.
(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden zur Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, wie Lebensmittel, Fotoartikel, Sportartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Schmuck und sonstige Kleinartikel, in der Winter- und Sommersaison in Saisonorten (Anlage 1) ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern ausgeübt werden. In besonders tourismusintensiven Orten (Anlage 2) dürfen diese Tätigkeiten auch in der Wintervorsaison ausgeübt werden.
(2) Die Tätigkeiten nach Abs. 1 dürfen in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr und im Ausmaß von höchstens sechs Stunden ausgeübt werden.
Verkaufstätigkeiten bei Kirchweihfesten
Anlässlich von Kirchweihfesten dürfen an Sonn- und Feiertagen Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden in der jeweiligen Gemeinde in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr ausgeübt werden.
Verkaufstätigkeiten bei Krankenanstalten
(1) In allen Gemeinden Tirols mit Krankenanstalten sind der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Patienten, Bewohnern und Gästen in unmittelbarer Nähe des Eingangs von Krankenanstalten zulässig, soweit nicht innerhalb der Krankenanstalt eine entsprechende Einrichtung besteht.
(2) Die Betriebe dürfen ganzjährig während der Besuchszeiten im Ausmaß von höchstens vier Stunden täglich offen gehalten werden. Die Arbeitnehmer dürfen zu Dienstleistungen höchstens in der Dauer von vier Stunden täglich herangezogen werden.
4. Abschnitt
Beschäftigung von Arbeitnehmern an Samstagen
nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
Beschäftigung von Arbeitnehmern
(1) Für folgende Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden dürfen unbeschadet weitergehender Ausnahmen nach arbeitsruherechtlichen Bestimmungen Arbeitnehmer mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinn des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 79/2003, innerhalb der jeweils festgesetzten Öffnungszeiten und unter Berücksichtigung des jeweils höchstmöglichen Zeitausmaßes beschäftigt werden:
a) | für Verkaufstätigkeiten nach § 2 oder § 3 an Samstagen nach 18.00 Uhr, | |||||||||
b) | für Verkaufstätigkeiten nach § 5 oder § 6 an Sonn- und Feiertagen, | |||||||||
c) | für Verkaufstätigkeiten in Saisonorten (Anlage 1) in der Winter- und Sommersaison zur Versorgung mit Sportartikeln, Sportbekleidung und Fotoartikeln an Sonn- und Feiertagen, | |||||||||
d) | für Verkaufstätigkeiten in besonders tourismusintensiven Orten (Anlage 2) in der Wintervorsaison, der Wintersaison und der Sommersaison zur Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, wie Lebensmittel, Fotoartikel, Sportartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Schmuck und sonstige Kleinartikel, an Sonn- und Feiertagen. Im Interesse der Arbeitnehmer darf die an einem Tag zu erbringende Arbeitsleistung – vorbehaltlich gesetzlicher Ruhepausen – zeitlich nicht unterbrochen werden. |
(2) Darüber hinaus dürfen sie für Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen und ohne die diese nicht durchführbar wären, soweit diese nicht vor oder nach der Wochenend- und Feiertagsruhe vorgenommen werden können, höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Strafbestimmung
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 11 des Öffnungszeitengesetzes 2003 nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und nach den Bestimmungen des § 27 des Arbeitsruhegesetzes bestraft.
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2003, LGBl. Nr. 71, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2005, und die Tiroler Wochenend- und Feiertagsbetriebszeiten-Verordnung 1999, LGBl. Nr. 59, außer Kraft.
Anlage 1
Saisonorte sind folgende Gemeinden und Ortsteile:
Achenkirch, Aldrans, Alpbach, Amlach, Arzl im Pitztal, Aschau im Zillertal, Aurach bei Kitzbühel, Außervillgraten, Axams, Bach, Berwang, Biberwier, Bichlbach, Birgitz, Brandenberg, Brixen im Thale, Bruck am Ziller, Ebbs, Eben am Achensee, Ehrwald, Elbigenalp, Ellmau, Elmen, Faggen, Fendels, Fieberbrunn, Finkenberg, Fiss, Fließ, Flirsch, Fügen, Fügenberg, Fulpmes, Galtür, Gerlos, Gerlosberg, Going am Wilden Kaiser, Götzens, Gramais, Grän, Gries am Brenner, Gries im Sellrain, Gschnitz, Ortsteil Haimingerberg der Gemeinde Haiming, Bad Häring, Häselgehr, Heiterwang, Hinterhornbach, Hippach, Hochfilzen, Höfen, Holzgau, Hopfgarten im Brixental, Hopfgarten in Defereggen, Innervillgraten, Innsbrucker Altstadt (einschließlich der beiden Seiten der Grenzstraßen Rennweg, Herzog-Otto-Straße, Marktgraben, Burggraben), Innsbruck – Stadtteil Igls, Ischgl, Iselsberg-Stronach, Itter, Jerzens, Jochberg, Jungholz, Kaisers, Kals am Großglockner, Kaltenbach, Kappl, Kartitsch, Kaunerberg, Kaunertal, Kauns, Kirchberg in Tirol, Kirchdorf in Tirol, Kitzbühel, Kössen, Kramsach, Kufstein (nur Kinkstraße, Oberer Stadtplatz, Unterer Stadtplatz und Römerhofgasse), Ladis, Längenfeld, Lans, Lermoos, Leutasch, Mariastein, Matrei in Osttirol, Mayrhofen, Mieders, Mieming, Münster, Mutters, Nassereith, Nauders, Nesselwängle, Neustift im Stubaital, Niederndorf, Obernberg am Brenner, Oberndorf in Tirol, Oberperfuss, Obertilliach, Obsteig, Ötz, Patsch, Pettneu am Arlberg, Pfafflar, Pfunds, Prägraten am Großvenediger, Prutz, Radfeld, Rattenberg, Reith bei Kitzbühel, Reith bei Seefeld, Reith im Alpbachtal, Ried im Oberinntal, Ried im Zillertal, Rinn, St. Anton am Arlberg, St. Jakob in Defereggen, St. Jakob in Haus, St. Johann in Tirol, St. Leonhard im Pitztal, St. Sigmund im Sellrain, St. Ulrich am Pillersee, St. Veit in Defereggen, Sautens, Scharnitz, Schattwald, Scheffau am Wilden Kaiser, Schlitters, Schönberg im Stubaital, Schwendt, See, Seefeld in Tirol, Serfaus, Sillian, Ortsteil Kühtai der Gemeinde Silz, Sölden, Söll, Stanzach, Steeg, Steinach am Brenner, Steinberg am Rofan, Strass im Zillertal, Stumm, Stummerberg, Tannheim, Tarrenz, Telfes im Stubai, Ortsteile Buchen und Mösern der Gemeinde Telfs, Thiersee, Tösens, Trins, Tristach, Tulfes, Tux, Uderns, Umhausen, Unterperfuss, Virgen, Vorderhornbach, Waidring, Walchsee, Wängle, Weißenbach am Lech, Wenns, Westendorf, Wiesing, Wildermieming, Wildschönau, Zell am Ziller, Zöblen.
Besonders tourismusintensive Orte sind folgende Gemeinden und Ortsteile:
Eben am Achensee, Ellmau, Fiss, Fügen, Galtür, Gerlos, Grän, Innsbrucker Altstadt (einschließlich der beiden Seiten der Grenzstraßen Rennweg, Herzog-Otto-Straße, Marktgraben, Burggraben), Ischgl, Kirchberg in Tirol, Kitzbühel, Kössen, Ladis, Längenfeld, Leutasch, Mayrhofen, Nauders, Neustift im Stubaital, St. Anton am Arlberg, St. Johann in Tirol, St. Leonhard im Pitztal, Seefeld in Tirol, Serfaus, Sölden, Tux, Wildschönau.
Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2007 über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen (Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2008)
LGBl. Nr. 97/2007
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 4a und 5 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet: