Verkaufstätigkeiten bei Krankenanstalten
(1) In allen Gemeinden Tirols mit Krankenanstalten sind der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Patienten, Bewohnern und Gästen in unmittelbarer Nähe des Eingangs von Krankenanstalten zulässig, soweit nicht innerhalb der Krankenanstalt eine entsprechende Einrichtung besteht.
(2) Die Betriebe dürfen ganzjährig während der Besuchszeiten im Ausmaß von höchstens vier Stunden täglich offen gehalten werden. Die Arbeitnehmer dürfen zu Dienstleistungen höchstens in der Dauer von vier Stunden täglich herangezogen werden.
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