§ 8 SWStG

Schaumweinsteuergesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.9999

(1) Die Schaumweinsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Schaumwein, der

1.

sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet, oder

2.

nach §§ 12§§ 11a, 12, 13 und 19 befördert wird.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugungsstätten oder Schaumweinlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 9 oder § 11 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Schaumwein erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

(3) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.

Stand vor dem 30.12.2009

In Kraft vom 01.09.1996 bis 30.12.2009

(1) Die Schaumweinsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Schaumwein, der

1.

sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet, oder

2.

nach §§ 12§§ 11a, 12, 13 und 19 befördert wird.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugungsstätten oder Schaumweinlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 9 oder § 11 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Schaumwein erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

(3) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.

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