§ 18 StW 1992 § 18

StW 1992 - Statut für die Stadt Wels 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderates ist, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des (der) Vorsitzenden erforderlich.

(2) Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt. Der (die) Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

(3) Zur Beschlußfassung über folgende Angelegenheiten ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des (der) Vorsitzenden und die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich:

1.

die Auflösung des Gemeinderates vor Ablauf der Funktionsperiode (§ 11 Abs. 2);

2.

Anträge auf gleichzeitige Durchführung der Gemeinderatswahl mit Nationalratswahlen oder Landtagswahlen (§ 11 Abs. 3);

3.

die Bestellung von Verwaltungsausschüssen (§ 40 Abs. 1);

4.

die Geschäftsordnungen (§ 42);

5.

Anträge auf Änderung des Statutes einschließlich Grenzänderungen des Stadtgebietes (§ 46 Abs. 1 Z 1);

6.

die Veräußerung oder Verpfändung unbeweglicher Sachen im Wert von mehr als 300.000 Euro;

7.

die Aufnahme von Darlehen, der Abschluss sonstiger Finanzgeschäfte, genehmigungspflichtige Veranlagungen und die Übernahme von Haftungen mit einem Betrag von über 600.000 Euro.

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 1/2005, 1/2012)

(4) Sind weniger als 24 Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so ist neuerlich eine Sitzung einzuberufen, bei der für die Behandlung der im Abs. 3 Z 1 bis 7 aufgezählten Angelegenheiten die Bestimmung des Abs. 1 gilt.

(5) Eine Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur im Fall der Dringlichkeit zulässig; eine Dringlichkeit ist gegeben, wenn eine spätere Befassung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung bedarf. Dringlichkeitsanträge müssen eine nähere Begründung der Dringlichkeit enthalten und können von jeder Fraktion durch Unterfertigung von zwei Mitgliedern der Fraktion gestellt werden. Ob Dringlichkeitsanträge den vorher genannten Erfordernissen entsprechen, ist vom Gemeinderat am Beginn der Sitzung zu entscheiden. Dringlichkeitsanträge müssen spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung beim Bürgermeister (bei der Bürgermeisterin) eingebracht werden, wobei in diese Frist Tage nicht eingerechnet werden, an denen der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat. Sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt, sind Dringlichkeitsanträge nach der Erledigung sämtlicher übriger Tagesordnungspunkte zu behandeln. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 StW 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 StW 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 StW 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 StW 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 StW 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StW 1992 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 StW 1992
§ 19 StW 1992