Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) wird in allen Befugnissen und Angelegenheiten durch den (die) nach § 28 Abs. 5 berufene(n) Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) vertreten (geschäftsführende(r) Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin). Als Vorstand des Magistrates wird der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) auch durch den (die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) vertreten.
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