§ 17 StW 1992 § 17

StW 1992 - Statut für die Stadt Wels 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) führt in den Sitzungen des Gemeinderates, ausgenommen den Fall des § 10, den Vorsitz. Er (Sie) handhabt die Geschäftsordnung, sorgt für ihre Beachtung, für Ruhe und Ordnung und für die Wahrung des Anstandes.

(2) Der (Die) Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß nur solche Angelegenheiten durch den Gemeinderat behandelt werden, die in den eigenen Wirkungsbereich der Stadt fallen.

(3) Die Zuhörer (Zuhörerinnen) haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Wenn sie die Beratungen des Gemeinderates stören oder seine Freiheit beeinträchtigen, ist der (die) Vorsitzende nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung berechtigt, die Zuhörer (Zuhörerinnen) aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.

(4) Abordnungen dürfen zu den Sitzungen nicht zugelassen werden.

(5) Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint. Der (Die) Vorsitzende kann die erforderlichen Verfügungen treffen, dass die Sitzung durch allfällige visuelle oder akustische Aufzeichnungen nicht gestört wird. Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005, 91/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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