§ 16 StW 1992

StW 1992 - Statut für die Stadt Wels 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.12.2024

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(1a) Die Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen durch die Stadt im Internet ist zulässig, soweit sichergestellt ist, dass dabei Zuhörerinnen und Zuhörer visuell nicht erfasst werden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom (von der) Vorsitzenden oder von wenigstens neun Mitgliedern des Gemeinderates oder von dem Ausschuß, in dem der Tagesordnungspunkt vorberaten wurde, oder vom Stadtsenat verlangt und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zuhörer (Zuhörerinnen) beschlossen wird. Wenn der Voranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(3) Bei Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen kann ausnahmsweise zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse über den Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz hinaus vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015, 55/2018)

(4) Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerinnen- und Bürgerfragestunde abgehalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
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