§ 28 StW 1992 § 28

StW 1992 - Statut für die Stadt Wels 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

(1) Der Stadtsenat besteht aus dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin), drei Vizebürgermeistern (Vizebürgermeisterinnen) und vier weiteren Mitgliedern, die den Titel „Stadtrat“ („Stadträtin“) führen. Der Anspruch im Gemeinderat vertretener Fraktionen auf Vertretung im Stadtsenat bestimmt sich nach Abs. 3. Ein(e) direkt gewählte(r) Bürgermeister (Bürgermeisterin), der (die) einer Fraktion angehört, die nach Abs. 3 keinen Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat, ist beratendes Mitglied des Stadtsenats; die Zahl der Stadträte (Stadträtinnen) erhöht sich in diesem Fall um eins. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 18/1997, 1/2005)

(2) Der Gemeinderat wählt in der konstituierenden Sitzung (§ 10) die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen); wählbar sind die Mitglieder des Gemeinderates, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Nach ihrer Wahl können die Stadträte (Stadträtinnen) auf ihr Gemeinderatsmandat verzichten. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(3) Die Mandate der Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und der Stadträte (Stadträtinnen) sind auf die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen nach folgender Berechnung aufzuteilen: Die Zahlen der Mandate der einzelnen Fraktionen im Gemeinderat sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zur Zahl 8 (Anzahl der im Stadtsenat zu vergebenden Mandate) bzw. bis zur Zahl 3 (Anzahl der Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) zu numerieren. Die auf diese Weise mit der Leitzahl 8 (bzw. 3) bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Fraktion erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Gemeinderat enthalten ist. Gibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Mandate der einzelnen Fraktionen im Gemeinderat nicht den Ausschlag, so sind der Berechnung die Parteisummen (das sind die Summen der gültigen Stimmen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen Fraktionen entfallen sind) zugrundezulegen. Ergeben sich auch hienach auf ein Mandat gleiche Ansprüche, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Bei der Aufteilung der Mandate der Stadträte (Stadträtinnen) sind der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) und die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) auf die Liste ihrer Fraktion anzurechnen. Ein(e) direkt gewählte(r) Bürgermeister (Bürgermeisterin) ist nur dann auf die Liste seiner (ihrer) Fraktion anzurechnen, wenn diese Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat. Die Fraktionen haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate beim (bei der) Vorsitzenden spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die betreffende Wahl steht, Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte der der jeweiligen Fraktion angehörigen Mitglieder des Gemeinderates unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschläge haben so viele Namen von Mitgliedern des Gemeinderates zu enthalten, wie der Fraktion an Mandaten zukommen, und die Mandate zu bezeichnen, für die die einzelnen Vorschläge gelten. Die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) sind je in einem Wahlgang von den Gemeinderatsmitgliedern jener Fraktion, die den Wahlvorschlag erstattet hat, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 103/1997, 1/2005)

(4) Auf die Wahl einzelner Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) oder Stadträte (Stadträtinnen) finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

(5) Die Reihenfolge, in der die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu vertreten haben, ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nach der Reihenfolge, in der die Fraktionen zur Nominierung berechtigt sind, zu bestimmen. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

(6) Für die Wahlen, bei denen jeweils nur ein Teil der Mitglieder des Gemeinderates wahlberechtigt ist, ist die Anwesenheit von jeweils der Hälfte der dabei Wahlberechtigten erforderlich.

(7) Wird bei den Wahlen von einer Wahlpartei, die zur Einbringung eines Wahlvorschlages berechtigt ist, kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder ist bei solchen Wahlen nicht zumindest die Hälfte der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung des Gemeinderates einzuberufen, bei der die Wahlen durchzuführen sind. Wird auch dann von einer Wahlpartei kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder ist nicht zumindest die Hälfte der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so geht das Recht der Besetzung der für die betreffende Wahlpartei in Frage kommenden Mandate für diesen Wahlgang auf den gesamten Gemeinderat über. Dabei können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Wahlpartei angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abgegeben werden. In einem solchen Fall ist jedes dieser Mandate in einem eigenen Wahlgang zu besetzen. Für diese Wahlen finden die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.03.2005 bis 31.12.9999
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