(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben außer den an anderen Stellen dieses Gesetzes vorgesehenen Rechten nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung das Recht, sich über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zu unterrichten, Anträge zu stellen, die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen, zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, an den Abstimmungen teilzunehmen und in die Verhandlungsschriften über die Sitzungen des Gemeinderates, des Stadtsenates und der Ausschüsse Einsicht zu nehmen.
(1a) Das Recht, sich über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt zu unterrichten (Abs. 1), umfasst nicht das Recht auf Akteneinsicht; die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit sowie das Informationsrecht zur Vorbereitung der Sitzungen (§ 9 Abs. 5) werden dadurch nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)
(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind die Mitglieder des Gemeinderates berechtigt, Anfragen an den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) sowie an die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates im Rahmen des ihnen unterstellten Geschäftsbereiches (§ 32 Abs. 6) zu richten.
(3) Die Anfragen müssen schriftlich verfaßt und spätestens fünf Tage vor der Sitzung des Gemeinderates beim (bei der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) eingebracht werden. In diese Frist sind Tage nicht einzurechnen, an denen der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat die Anfrage zurückzuweisen, wenn sie eine nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Stadt fallende Angelegenheit betrifft. Sofern die Anfrage nicht an den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) selbst gerichtet ist, ist sie von diesem (dieser) dem (der) Befragten unverzüglich zuzustellen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen sind spätestens in der zweitfolgenden Sitzung des Gemeinderates vom (von der) Befragten mündlich zu beantworten. Vor der Beantwortung ist die Anfrage zu verlesen. Von einer mündlichen Beantwortung kann wegen des Umfanges der Anfrage oder wegen sonstiger Umstände, die eine mündliche Beantwortung erschweren, abgesehen werden. In diesem Fall ist die Anfrage innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu beantworten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist auch eine Nichtbeantwortung schriftlich zu begründen.
(4) Die mündliche Beantwortung von Anfragen sowie die Bekanntgabe einer schriftlichen Beantwortung oder einer Nichtbeantwortung hat zu Beginn der Gemeinderatssitzung vor der Behandlung des ersten auf der Tagesordnung stehenden Verhandlungsgegenstandes zu erfolgen.
(5) Nach der Beantwortung einer Anfrage ist der (die) Fragesteller (Fragestellerin) berechtigt, eine mündliche Zusatzfrage zu stellen. Die Zusatzfrage darf nur eine Frage enthalten, die mit der Hauptfrage im unmittelbaren Zusammenhang stehen muß. Wenn die Zusatzfrage im Anschluß an eine schriftliche Beantwortung erfolgt, kann sie schriftlich oder mündlich beantwortet werden.
(6) Jene Mitglieder des Gemeinderates, die nicht gleichzeitig eine Funktion nach dem Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 ausüben, haben Anspruch auf einen Bezug in Höhe von 15%, sofern sie jedoch die Funktion der Vorsitzenden einer Fraktion mit mindestens drei Mitgliedern ausüben, in Höhe von 22,5% des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997. Auf diesen Bezug kann nicht verzichtet werden; § 1 Abs. 2 und § 3 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 sind anzuwenden. Die demnach vorgesehene Anpassung entfällt für das Kalenderjahr 2018. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998, 94/2017)
(7) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.
0 Kommentare zu § 12 StW 1992