§ 6 StW 1992 § 6

StW 1992 - Statut für die Stadt Wels 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Stadt hat das „Amtsblatt der Stadt Wels“ herauszugeben. In diesem sind jene Verordnungen kundzumachen, deren Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wels gesetzlich vorgeschrieben ist. Im Amtsblatt kann die Stadt ferner andere Verordnungen sowie Verlautbarungen und Informationen, die für die Stadt von Bedeutung sind, veröffentlichen.

(2) Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Stück des Amtsblattes anzugeben.

(3) Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind jahrweise fortlaufend zu numerieren.

(4) Die Berichtigung von Druckfehlern im Amtsblatt, die bei der Kundmachung von Verordnungen unterlaufen sind, ist im Amtsblatt kundzumachen. In anderen Fällen sind Druckfehler in zweckdienlicher Weise zu berichtigen.

(5) Das Amtsblatt hat während der Amtsstunden beim Magistrat zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzuliegen. Das Amtsblatt kann auch an Verschleißstellen und im Abonnement vertrieben werden.

In Kraft seit 01.02.1992 bis 31.12.9999
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