(1) Die Farben der Stadt sind grün-rot.
(2) Das Wappen der Stadt zeigt in blau als Grundfarbe auf grünem, gewelltem Grund im silbernen, zweitürmigen, gezinnten Torbau, das durchbrochene Rundbogentor mit hochgezogenem, goldenem Fallgitter, die Türme mit je drei schwarz geöffneten Fenstern, eines über zwei gestellt, über dem Gebäude schwebend der österreichische Rot-Weiß-Rot-Bindenschild.
(3) Die Verwendung des Stadtwappens ist unter Wahrung des Ansehens der Stadt allgemein gestattet. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(4) Wer beabsichtigt, das Stadtwappen bei der äußeren Bezeichnung von baulichen Anlagen, auf Ankündigungen sowie im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf Geschäftspapieren, zur Warenbezeichnung oder zur Ausschmückung gewerbsmäßig angefertigter Gegenstände aller Art zu verwenden, hat dies der Stadt unter Angabe des Verwendungszwecks anzuzeigen. Das Stadtwappen darf im Sinn des Abs. 3 verwendet werden, sofern die Verwendung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen der Anzeige beim Magistrat vom Stadtsenat untersagt wird. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(5) Der Stadtsenat hat die Verwendung des Stadtwappens zu untersagen, wenn
1. | auf Grund des angezeigten Verwendungszwecks ein Missbrauch zu befürchten ist, oder | |||||||||
2. | das Stadtwappen ohne vorherige Anzeige oder vor Ablauf der Untersagungsfrist verwendet wird, oder | |||||||||
3. | das Stadtwappen in einer Art und Weise verwendet wird, die geeignet ist, das Ansehen der Stadt herabzusetzen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 91/2018) |
(6) Wer das Stadtwappen trotz Untersagung weiterverwendet, ist von der Bezirksverwaltungs-behörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(7) Das Siegel der Stadt trägt im Siegelfeld das Wappen mit der Umschrift „Stadt Wels“. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(8) Wer das Siegel der Stadt unbefugt führt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, 1/2005, 90/2013, 91/2018)
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