Art. 2 StVO 1960

Straßenverkehrsordnung 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Falls die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 1 und 2 den Einsatz von Organen des Landespolizeikommandosder Landespolizeidirektion verfügt, haben diese Organe neben den im § 97 Abs. 1 angeführten Obliegenheiten auch an der Vollziehung aller

a)

das öffentliche Sicherheitswesen,

b)

das Kraftfahrwesen sowie

c)

die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen und den Werkverkehr

betreffenden Gesetze, Verordnungen österreichischer Verwaltungsorgane und Verordnungen von Organen der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar im Umfang des § 97 Abs. 1 mitzuwirken.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.08.2012

Falls die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 1 und 2 den Einsatz von Organen des Landespolizeikommandosder Landespolizeidirektion verfügt, haben diese Organe neben den im § 97 Abs. 1 angeführten Obliegenheiten auch an der Vollziehung aller

a)

das öffentliche Sicherheitswesen,

b)

das Kraftfahrwesen sowie

c)

die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen und den Werkverkehr

betreffenden Gesetze, Verordnungen österreichischer Verwaltungsorgane und Verordnungen von Organen der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar im Umfang des § 97 Abs. 1 mitzuwirken.