§ 98f StVO 1960

StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

(1) Soweit dies

1.

für die Regelung sowie die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs oder

2.

für die Erfüllung der den Behörden und Straßenerhaltern gesetzlich obliegenden Aufgaben

erforderlich ist, dürfen die Behörden und Straßenerhalter zur Beobachtung des Verkehrsgeschehens technische Einrichtungen zur Bildübertragung einsetzen.

(2) Eine bildgebende Erfassung, die eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen ermöglicht, ist jedoch nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zwingend erforderlich ist, um die Aufgaben nach Abs. 1 zu erfüllen.

(3) Eine Speicherung von gemäß Abs. 1 gewonnenen Daten ist nicht zulässig. Für Zwecke der Information der Öffentlichkeit im Wege von Medien dürfen im Bedarfsfall auf Anfrage manuell einzelne Bildquellen ausgewählt und daraus kurze Bildfolgen gespeichert und an Medien übermittelt werden, soweit eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen nicht möglich ist.

In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 98f StVO 1960


Doppelverwendung? von ragnar21 zum § 98f StVO 1960

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Wenn jetzt für die Verkehrsbeobachtung Kameras eingesetzt werden, dürfen diese Kameras dann auch für Beobachtung eventueller Straftaten (hier dann zu unterscheiden ob es sich um Verwaltungsübertretungen oder Strafrechtsdelikte handelt) oder u.U. sogar für Beobachtung von Demos Verwendung finden? ... mehr lesen...

§ 98f StVO 1960 | 0 Antworten | 1469 Aufrufe | 04.11.17

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