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Legende:
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Auf Gehsteigen und Gehwegen in OrtsgebietenVerkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten:
andere Straßenbenützer zu gefährden, insbesondere mit Gegenständen, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind sowie | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
den Fußgängerverkehr mutwillig zu behindern. | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
Auf Gehsteigen und Gehwegen in OrtsgebietenVerkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten:
andere Straßenbenützer zu gefährden, insbesondere mit Gegenständen, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind sowie | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
den Fußgängerverkehr mutwillig zu behindern. | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||