§ 69 StVO 1960

Straßenverkehrsordnung 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.
  2. (2)Absatz 2Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.

Überdies ist ihnen verboten:

  1. a)Litera aDas Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern,
  2. b)Litera bMotorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben,
  3. c)Litera cdieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2022)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,)

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 01.07.1983 bis 30.09.2022
  1. (1)Absatz einsMit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.
  2. (2)Absatz 2Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.

Überdies ist ihnen verboten:

  1. a)Litera aDas Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern,
  2. b)Litera bMotorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben,
  3. c)Litera cdieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2022)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,)