Entscheidungsgründe: Am 12. 8. 1998 gegen 13.50 Uhr ereignete sich im Ortgebiet von D***** ein Verkehrsunfall zwischen der Klägerin und dem damals 12-jährigen Beklagten jeweils als Radfahrer. Die Klägerin fuhr auf dem östlichen Teil der Eisengasse zur Kreuzung mit der Stadtstraße und bog im Kreuzungsbereich nach links in diese ein, um in der Folge auf dem entlang der Stadtstraße verlaufenden und von der Hauptfahrbahn durch einen Grünstreifen getrennten, gemäß § 52 Z 17a lit b StV... mehr lesen...
Norm: StVO §8aStVO §104 Abs9
Rechtssatz: Nur im Falle des Fehlens (oder der nicht verordnungsgemäßen Anordnung und Kundmachung oder fehlender Wahrnehmbarkeit) von Richtungspfeilen darf ein Radweg in beiden Fahrtrichtungen befahren werden. Auch aus der Übergangsregelung des § 104 Abs 9 StVO ergibt sich keine Erlaubnis zum Befahren auch in der entgegengesetzten Fahrtrichtung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...