§ 65 StVG

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Veranstaltungen

§ 65. In den Strafvollzugsanstalten und in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe ist wenigstens einmal im Vierteljahr eine belehrende, künstlerische oder unterhaltende Veranstaltung abzuhalten.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.2007

Veranstaltungen

§ 65. In den Strafvollzugsanstalten und in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe ist wenigstens einmal im Vierteljahr eine belehrende, künstlerische oder unterhaltende Veranstaltung abzuhalten.

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