Mit Straferkenntnis des Leiters der Justizanstalt GJ vom 14. April 2005 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe: "1) am 12.04.2005 den ihm durch den Kdt. der ho. Abteilung Freigang, BInsp. H... R... erteilten Anordnungen, jedwede Abweichungen von der Wegstrecke von und zum Ort des Arbeitseinsatzes sowie jegliche Entfernungen vom Arbeitsort zu unterlassen, keine Folge geleistet, indem G... (der Beschwerdeführer) sich während seines Arbeitseinsatzes als Frei... mehr lesen...