§ 169 StVG

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Besondere Bestimmungen

§ 169. Für die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gelten folgende besondere Bestimmungen:

1.

DenDie Untergebrachten ist auf ihr Ansuchensind zur Erreichung der Vollzugszwecke (§ 168) einer Entwöhnungsbehandlung zu gestattenunterziehen und entsprechend ihrem Zustand ärztlich, daß ihnen auch andere als die im § 33 Abs. 2 genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werdeninsbesondere psychotherapeutisch, soweit kein Mißbrauchpsychohygienisch und erzieherisch zu befürchten ist und die erforderliche Überwachung möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den in den §§ 30, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen gestattetbetreuen.

2.

Der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34) ist den Untergebrachten unbeschadetFür Unterbrechungen der Unterbringung gilt §§ 112 Abs. 2 § 166 Z 2 und 114 Abs. 1 allwöchentlich gestattetentsprechend.

3.

Die Untergebrachten sind zur ErreichungWird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der VollzugszweckeEntlassungsvollzug drei Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 168§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuenbeginnen.

4. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt eine Woche.
5. Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug drei Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beginnen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.1993

Besondere Bestimmungen

§ 169. Für die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gelten folgende besondere Bestimmungen:

1.

DenDie Untergebrachten ist auf ihr Ansuchensind zur Erreichung der Vollzugszwecke (§ 168) einer Entwöhnungsbehandlung zu gestattenunterziehen und entsprechend ihrem Zustand ärztlich, daß ihnen auch andere als die im § 33 Abs. 2 genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werdeninsbesondere psychotherapeutisch, soweit kein Mißbrauchpsychohygienisch und erzieherisch zu befürchten ist und die erforderliche Überwachung möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den in den §§ 30, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen gestattetbetreuen.

2.

Der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34) ist den Untergebrachten unbeschadetFür Unterbrechungen der Unterbringung gilt §§ 112 Abs. 2 § 166 Z 2 und 114 Abs. 1 allwöchentlich gestattetentsprechend.

3.

Die Untergebrachten sind zur ErreichungWird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der VollzugszweckeEntlassungsvollzug drei Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 168§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuenbeginnen.

4. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt eine Woche.
5. Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug drei Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beginnen.

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