§ 169 StVG Besondere Bestimmungen

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
§ 169.Paragraph 169,

Für die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDen Untergebrachten ist auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im § 33 Abs. 2 genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die erforderliche Überwachung möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den in den §§ 30, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen gestattet.Den Untergebrachten ist auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im Paragraph 33, Absatz 2, genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die erforderliche Überwachung möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den in den Paragraphen 30,, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen gestattet.
  2. 2.Ziffer 2Der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34) ist den Untergebrachten unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 allwöchentlich gestattet.Der Bezug von Bedarfsgegenständen (Paragraph 34,) ist den Untergebrachten unbeschadet der Paragraphen 112, Absatz 2 und 114 Absatz eins, allwöchentlich gestattet.
  3. 31.Ziffer 3einsDie Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (§ 168) einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen.Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (Paragraph 168,) einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen.
  4. 4.Ziffer 4Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt eine Woche.Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (Paragraph 93, Absatz 2,) beträgt eine Woche.
  5. 2.Ziffer 2Für Unterbrechungen der Unterbringung gilt § 166 Z 2 entsprechend.Für Unterbrechungen der Unterbringung gilt Paragraph 166, Ziffer 2, entsprechend.
  6. 53.Ziffer 53Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug drei Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beginnen.Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug drei Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (Paragraph 25, Absatz eins, des Strafgesetzbuches) zu beginnen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.1993
§ 169.Paragraph 169,

Für die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDen Untergebrachten ist auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im § 33 Abs. 2 genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die erforderliche Überwachung möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den in den §§ 30, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen gestattet.Den Untergebrachten ist auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im Paragraph 33, Absatz 2, genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die erforderliche Überwachung möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den in den Paragraphen 30,, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen gestattet.
  2. 2.Ziffer 2Der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34) ist den Untergebrachten unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 allwöchentlich gestattet.Der Bezug von Bedarfsgegenständen (Paragraph 34,) ist den Untergebrachten unbeschadet der Paragraphen 112, Absatz 2 und 114 Absatz eins, allwöchentlich gestattet.
  3. 31.Ziffer 3einsDie Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (§ 168) einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen.Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (Paragraph 168,) einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen.
  4. 4.Ziffer 4Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt eine Woche.Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (Paragraph 93, Absatz 2,) beträgt eine Woche.
  5. 2.Ziffer 2Für Unterbrechungen der Unterbringung gilt § 166 Z 2 entsprechend.Für Unterbrechungen der Unterbringung gilt Paragraph 166, Ziffer 2, entsprechend.
  6. 53.Ziffer 53Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug drei Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beginnen.Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug drei Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (Paragraph 25, Absatz eins, des Strafgesetzbuches) zu beginnen.

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