§ 11 StVG Vollzugsbehörde erster Instanz

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 11.Paragraph 11,

Vollzugsbehörde erster Instanz ist der Anstaltsleiter.

  1. (1)Absatz einsVollzugsbehörde erster Instanz ist der Anstaltsleiter.
  2. (2)Absatz 2Dem Anstaltsleiter stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den Strafvollzug in der ihm unterstellten Anstalt sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2001
§ 11.Paragraph 11,

Vollzugsbehörde erster Instanz ist der Anstaltsleiter.

  1. (1)Absatz einsVollzugsbehörde erster Instanz ist der Anstaltsleiter.
  2. (2)Absatz 2Dem Anstaltsleiter stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den Strafvollzug in der ihm unterstellten Anstalt sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.

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