§ 11 StVG Vollzugsbehörde erster Instanz

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Zweiter Unterabschnitt

Vollzugsbehörden

Vollzugsbehörden, Aufsicht und innere Revision

Vollzugsbehörde erster Instanz

§ 11. (1) Vollzugsbehörde erster Instanz ist der Anstaltsleiter.

(2) (AnmDem Anstaltsleiter stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den Strafvollzug in der ihm unterstellten Anstalt sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.: Aufgehoben durch Art. I, Z. 9, BGBl. Nr. 424/1974)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2001

Zweiter Unterabschnitt

Vollzugsbehörden

Vollzugsbehörden, Aufsicht und innere Revision

Vollzugsbehörde erster Instanz

§ 11. (1) Vollzugsbehörde erster Instanz ist der Anstaltsleiter.

(2) (AnmDem Anstaltsleiter stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den Strafvollzug in der ihm unterstellten Anstalt sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.: Aufgehoben durch Art. I, Z. 9, BGBl. Nr. 424/1974)

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