Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
1. | Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereit gehaltenen Umweltinformationen; | |||||||||
2. | die Sicherstellung der öffentlichen Zugänglichmachung sowie Verbreitung von Umweltinformationen, um eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel werden zu diesem Zweck bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt. |
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