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Studienerfolg an Akademien
§ 23. (1) An Pädagogischen AkademienHochschulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
1. | im ersten | |||||||||
2. |
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(3) An den Akademien für Sozialarbeit und an Akademien für Sozialarbeit für Berufstätige gilt für den Nachweis des günstigen Studienerfolges der Abs. 2 sinngemäß. Anstelle der Zeugnisse über schulpraktische Übungen ist das Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des Praxissemesters vorzulegen.
(4) An Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges im ersten Semester durch die Vorlage des Reifeprüfungszeugnisses einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt zu erbringen. Für den Nachweis eines günstigen Studienerfolges im zweiten und in den folgenden Semestern gilt der Abs. 2 Z 2 und 3.
(5) Die Festlegung der Erfordernisse für den Nachweis des günstigen Studienerfolges an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, die mit Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit vergleichbar sind, hat durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erfolgen. Für den Nachweis des günstigen Studienerfolges sind dabei unter Bedachtnahme auf das Organisationsstatut gleiche Leistungen zu verlangen wie an den zunächst vergleichbaren öffentlichen Lehranstalten.
(6) Sofern die im Lehrplan vorgesehenen Pflichtfächer das in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Mindestausmaß nicht erreichen, kann der Nachweis des günstigen Studienerfolges auch durch den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines im betreffenden Semester vorgeschriebenen Berufspraktikums erbracht werden. In diesem Fall entsprechen fünf Wochen einer erfolgreich absolvierten Berufspraxis einer Wochenstunde aus einem Pflichtgegenstand.
Studienerfolg an Akademien
§ 23. (1) An Pädagogischen AkademienHochschulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
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(3) An den Akademien für Sozialarbeit und an Akademien für Sozialarbeit für Berufstätige gilt für den Nachweis des günstigen Studienerfolges der Abs. 2 sinngemäß. Anstelle der Zeugnisse über schulpraktische Übungen ist das Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des Praxissemesters vorzulegen.
(4) An Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges im ersten Semester durch die Vorlage des Reifeprüfungszeugnisses einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt zu erbringen. Für den Nachweis eines günstigen Studienerfolges im zweiten und in den folgenden Semestern gilt der Abs. 2 Z 2 und 3.
(5) Die Festlegung der Erfordernisse für den Nachweis des günstigen Studienerfolges an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, die mit Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit vergleichbar sind, hat durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erfolgen. Für den Nachweis des günstigen Studienerfolges sind dabei unter Bedachtnahme auf das Organisationsstatut gleiche Leistungen zu verlangen wie an den zunächst vergleichbaren öffentlichen Lehranstalten.
(6) Sofern die im Lehrplan vorgesehenen Pflichtfächer das in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Mindestausmaß nicht erreichen, kann der Nachweis des günstigen Studienerfolges auch durch den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines im betreffenden Semester vorgeschriebenen Berufspraktikums erbracht werden. In diesem Fall entsprechen fünf Wochen einer erfolgreich absolvierten Berufspraxis einer Wochenstunde aus einem Pflichtgegenstand.