§ 3 StS 1992 § 3

Statut für die Stadt Steyr 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Farben der Stadt sind grün-weiß.

(2) Das Wappen der Stadt zeigt einen nach rechts springenden, weißen, rotbewehrten Panther im grünen Feld mit stierähnlichem Kopf, kurzen Hörnern und Klauen, aus dem Maul und den Ohren Feuer speiend.

(3) Die Verwendung des Stadtwappens ist unter Wahrung des Ansehens der Stadt allgemein gestattet. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(4) Wer beabsichtigt, das Stadtwappen bei der äußeren Bezeichnung von baulichen Anlagen, auf Ankündigungen sowie im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf Geschäftspapieren, zur Warenbezeichnung oder zur Ausschmückung gewerbsmäßig angefertigter Gegenstände aller Art bedarf der Bewilligung des Stadtsenates. Die Bewilligung darf nur für genau bezeichnete Verwendungszwecke erteilt werdenzu verwenden, wenn einhat dies der Stadt abträglicher Gebrauchunter Angabe des Stadtwappens nicht zu befürchten istVerwendungszwecks anzuzeigen. Die Bewilligung kannDas Stadtwappen darf im Interesse der Stadt nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Wiedergabe sowie die Dauer der Verwendung des Stadtwappens enthalten. Wenn von dem Wappen ein der Stadt abträglicher Gebrauch gemacht wird, ist die Bewilligung vom Stadtsenat zu widerrufen.

(4) Wer das Stadtwappen unbefugt führt oder in einer Weise verwendet, die geeignet ist, das Wappen im öffentlichen Ansehen herabzusetzen, oder das Stadtwappen entgegen den BestimmungenSinn des Abs. 3 verwendet werden, sofern die Verwendung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen der Anzeige beim Magistrat vom Stadtsenat untersagt wird. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(5) Der Stadtsenat hat die Verwendung des Stadtwappens zu untersagen, wenn

1.

auf Grund des angezeigten Verwendungszwecks ein Missbrauch zu befürchten ist, oder

2.

das Stadtwappen ohne vorherige Anzeige oder vor Ablauf der Untersagungsfrist verwendet wird, oder

3.

das Stadtwappen in einer Art und Weise verwendet wird, die geeignet ist, das Ansehen der Stadt herabzusetzen.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(6) Wer das Stadtwappen trotz Untersagung weiterverwendet, ist von der BezirksverwaltungsbehördeBezirksverwaltungs-behörde mit einer Geldstrafe bis zu 5001.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, 1/2005, 90/2013LGBl. Nr. 91/2018)

(57) Das Siegel der Stadt trägt im Siegelfeld das Wappen mit der Umschrift „Stadt Steyr“. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(68) Wer das Siegel der Stadt unbefugt führt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, 1/2005, 90/2013, 91/2018)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Die Farben der Stadt sind grün-weiß.

(2) Das Wappen der Stadt zeigt einen nach rechts springenden, weißen, rotbewehrten Panther im grünen Feld mit stierähnlichem Kopf, kurzen Hörnern und Klauen, aus dem Maul und den Ohren Feuer speiend.

(3) Die Verwendung des Stadtwappens ist unter Wahrung des Ansehens der Stadt allgemein gestattet. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(4) Wer beabsichtigt, das Stadtwappen bei der äußeren Bezeichnung von baulichen Anlagen, auf Ankündigungen sowie im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf Geschäftspapieren, zur Warenbezeichnung oder zur Ausschmückung gewerbsmäßig angefertigter Gegenstände aller Art bedarf der Bewilligung des Stadtsenates. Die Bewilligung darf nur für genau bezeichnete Verwendungszwecke erteilt werdenzu verwenden, wenn einhat dies der Stadt abträglicher Gebrauchunter Angabe des Stadtwappens nicht zu befürchten istVerwendungszwecks anzuzeigen. Die Bewilligung kannDas Stadtwappen darf im Interesse der Stadt nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Wiedergabe sowie die Dauer der Verwendung des Stadtwappens enthalten. Wenn von dem Wappen ein der Stadt abträglicher Gebrauch gemacht wird, ist die Bewilligung vom Stadtsenat zu widerrufen.

(4) Wer das Stadtwappen unbefugt führt oder in einer Weise verwendet, die geeignet ist, das Wappen im öffentlichen Ansehen herabzusetzen, oder das Stadtwappen entgegen den BestimmungenSinn des Abs. 3 verwendet werden, sofern die Verwendung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen der Anzeige beim Magistrat vom Stadtsenat untersagt wird. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(5) Der Stadtsenat hat die Verwendung des Stadtwappens zu untersagen, wenn

1.

auf Grund des angezeigten Verwendungszwecks ein Missbrauch zu befürchten ist, oder

2.

das Stadtwappen ohne vorherige Anzeige oder vor Ablauf der Untersagungsfrist verwendet wird, oder

3.

das Stadtwappen in einer Art und Weise verwendet wird, die geeignet ist, das Ansehen der Stadt herabzusetzen.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(6) Wer das Stadtwappen trotz Untersagung weiterverwendet, ist von der BezirksverwaltungsbehördeBezirksverwaltungs-behörde mit einer Geldstrafe bis zu 5001.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, 1/2005, 90/2013LGBl. Nr. 91/2018)

(57) Das Siegel der Stadt trägt im Siegelfeld das Wappen mit der Umschrift „Stadt Steyr“. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(68) Wer das Siegel der Stadt unbefugt führt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, 1/2005, 90/2013, 91/2018)

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