§ 5e StROG

StROG - Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Planungsbehörde ist verpflichtet, die tatsächlichen erheblichen Auswirkungen eines Plans oder Programms auf die Umwelt in angemessenen Abständen zu überwachen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und rechtzeitig die geeigneten Maßnahmen treffen zu können. Erforderlichenfalls ist der Plan oder das Programm zu ändern.

(2) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 können, soweit angebracht, bestehende Überwachungsmechanismen angewandt werden, um Doppelüberwachungen zu vermeiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2022

In Kraft seit 03.02.2022 bis 31.12.9999
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