§ 5c StROG

StROG - Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Der Umweltbericht nach § 5 und die abgegebenen Stellungnahmen nach § 5a einschließlich der Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen sind bei der endgültigen Ausarbeitung des Plans oder des Programms von der Planungsbehörde zu berücksichtigen bzw. sind diese auf Grundlage einer entsprechenden Abwägung in die Entscheidung einzubeziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2022

In Kraft seit 03.02.2022 bis 31.12.9999
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