(1) Der Entwurf des Plans oder des Programms und der begleitende Umweltbericht sind unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen
1. | den öffentlichen Umweltstellen zu übermitteln oder in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen und | |||||||||
2. | der Öffentlichkeit durch Auflage zur Einsichtnahme bei der Planungsbehörde während der Amtsstunden und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zugänglich zu machen. |
(2) Die Art der Zugänglichkeit der Unterlagen nach Abs. 1 für die Öffentlichkeit ist auf der Internetseite der Planungsbehörde kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
1. | eine Darstellung des wesentlichen Inhalts des Plans oder Programms, | |||||||||
2. | den Ort und die Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit, | |||||||||
3. | einen Hinweis darauf, während welcher Frist und in welcher Form zu den in Abs. 1 genannten Unterlagen Stellungnahmen abgegeben werden können und an welche Behörde diese zu richten sind, sowie | |||||||||
4. | gegebenenfalls die Angabe, ob im Rahmen der Entscheidung eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung oder grenzüberschreitende Konsultationen nach § 5b erforderlich sind. |
(3) Soweit in diesem Gesetz weitergehende Informations- und Stellungnahmerechte enthalten sind, bleiben diese unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2022
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