§ 3 StROG Raumordnungsgrundsätze

StROG - Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Folgende Raumordnungsgrundsätze sind für die Raumordnung im Land Steiermark maßgeblich:

1.

Die Qualität der natürlichen Lebensgrundlagen ist durch sparsame und sorgsame Verwendung der natürlichen Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft zu erhalten und, soweit erforderlich, nachhaltig zu verbessern.

2.

Die Nutzung von Grundflächen hat unter Beachtung eines sparsamen Flächenverbrauches, einer wirtschaftlichen Aufschließung sowie weit gehender Vermeidung gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen zu erfolgen. Die Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden.

3.

Die Ordnung benachbarter Räume sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen aller Gebietskörperschaften sind aufeinander abzustimmen.

(2) Dabei sind folgende Ziele abzuwägen:

1.

Entwicklung der Wirtschafts- und Sozialstruktur des Landes und seiner Regionen unter Bedachtnahme auf die jeweiligen räumlichen und strukturellen Gegebenheiten.

2.

Entwicklung der Siedlungsstruktur

a)

nach dem Prinzip der gestreuten Schwerpunktbildung (dezentrale Konzentration),

b)

im Einklang mit der anzustrebenden Bevölkerungsdichte eines Raumes,

c)

unter Berücksichtigung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Tragfähigkeit,

d)

von innen nach außen,

e)

Flächenrecycling und Wiedernutzbarmachung von Konversionsflächen,

f)

durch Ausrichtung an der Infrastruktur,

g)

im Einzugsbereich öffentlicher Verkehrsmittel,

h)

unter Berücksichtigung sparsamer Verwendung von Energie und vermehrtem Einsatz erneuerbarer Energieträger,

i)

unter Berücksichtigung von Klimaschutzzielen,

j)

unter Vermeidung von Gefährdung durch Naturgewalten und Umweltschäden durch entsprechende Standortauswahl.

k)

durch die Überwachung der Ansiedlung von Seveso-Betrieben, der Änderung bestehender Seveso-Betriebe und von neuen Entwicklungen in der Nachbarschaft derartiger Betriebe, einschließlich der Verkehrswege, der öffentlich genutzten Örtlichkeiten und der Siedlungsgebiete, wenn diese Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache schwerer Unfälle sein oder das Risiko solcher Unfälle vergrößern oder deren Folgen verschlimmern können.

3.

Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen in zumutbarer Entfernung durch

a)

Entwicklung einer entsprechenden Siedlungsstruktur,

b)

geeignete Standortvorsorge für Handels- und Dienstleistungseinrichtungen,

c)

die zweckmäßige Ausstattung zentraler Orte entsprechend ihrer zentralörtlichen Funktion sowie

d)

Stärkung der Funktionsfähigkeit bestehender Zentren.

4.

Gestaltung und Erhaltung der Landschaft sowie Schutz vor Beeinträchtigungen, insbesondere von Gebieten mit charakteristischer Kulturlandschaft oder ökologisch bedeutsamen Strukturen.

5.

Schutz erhaltenswerter Kulturgüter, Stadt- und Ortsgebiete.

6.

Freihaltung von Gebieten mit der Eignung für eine Nutzung mit besonderen Standortansprüchen von anderen Nutzungen, die eine standortgerechte Verwendung behindern oder unmöglich machen, insbesondere

a)

für Wohnsiedlungen,

b)

Gewerbe- und Industriebetriebe,

c)

für Erholung, vor allem im Nahbereich von Siedlungsschwerpunkten,

d)

für einen leistungsfähigen Tourismus unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche und soziale Tragfähigkeit, die ökologische Belastbarkeit des Raumes sowie die Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes,

e)

für eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft,

f)

mit überörtlich bedeutsamen Rohstoffvorkommen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017

In Kraft seit 07.07.2017 bis 31.12.9999
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