§ 4a StROG

StROG - Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Umweltprüfung umfasst:

1.

die Ausarbeitung des Umweltberichts (§ 5),

2.

die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Durchführung von grenzüberschreitenden Konsultationen (§§ 5a und 5b),

3.

die Berücksichtigung des Umweltberichts, der abgegebenen Stellungnahmen und der Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen bei der Entscheidungsfindung (§ 5c) und

4.

die öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung (§ 5d).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2022

In Kraft seit 03.02.2022 bis 31.12.9999
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