Die Umweltprüfung umfasst:
1. | die Ausarbeitung des Umweltberichts (§ 5), | |||||||||
2. | die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Durchführung von grenzüberschreitenden Konsultationen (§§ 5a und 5b), | |||||||||
3. | die Berücksichtigung des Umweltberichts, der abgegebenen Stellungnahmen und der Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen bei der Entscheidungsfindung (§ 5c) und | |||||||||
4. | die öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung (§ 5d). |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2022
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