§ 16 StROG Aufgaben des Raumordnungsbeirates

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Zur Beratung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungsgremium einzurichten. Dieses setzt sich aus je einer Vertreterin/einem Vertreter

1.

der in der Landesregierung vertretenen Parteien,

2.

der Wirtschaftskammer Steiermark,

3.

der Arbeiterkammer Steiermark,

4.

der Landwirtschaftskammer Steiermark,

5.

des Steiermärkischen Gemeindebundes und

6.

des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark,

zusammen.

(2) § 15 Abs. 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.

(3) Dem Raumordnungsgremium können Vertreterinnen/Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung, Sachverständige, Auskunftspersonen und die Umweltanwältin / der Umweltanwalt mit beratender Stimme beigezogen werden. Im Fall von Versagungsandrohungen sind der Beratung Vertreterinnen/Vertreter der betroffenen Gemeinden verpflichtend beizuziehen.

(4) Die Landesregierung hat vor folgenden Entscheidungen eine Stellungnahme des RaumordnungsgremiumsRaumordnungsbeirates einzuholen:

1.

Erlassung und Änderung von örtlichen EntwicklungskonzeptenVerordnungen nach diesem Gesetz, die in den Wirkungsbereich der überörtlichen Raumordnung fallen,

2.

Erlassung und Änderung von Flächenwidmungsplänen (Revisionsplänen) und örtlichen Entwicklungskonzepten,

3.

Erlassung und Änderung von Flächenwidmungsplänen (Revisionsplänen) und

34.

Behebungen von Gemeindeverordnungen nach diesem Gesetz.

Für die Abgabe einer Stellungnahme ist von der Landesregierung eine angemessene Frist zu setzen.

(52) Das RaumordnungsgremiumFür die Abgabe von Stellungnahmen gemäß Abs. 1 ist von der Landesregierung eine angemessene Frist zu setzen.

(3) Der Raumordnungsbeirat hat auf Verlangen der Landesregierung in sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung eine Stellungnahme abzugeben. Das RaumordnungsgremiumDer Raumordnungsbeirat kann jederzeit auch von sich aus Stellungnahmen an die Landesregierung abgeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.07.2010 bis 30.06.2012

(1) Zur Beratung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungsgremium einzurichten. Dieses setzt sich aus je einer Vertreterin/einem Vertreter

1.

der in der Landesregierung vertretenen Parteien,

2.

der Wirtschaftskammer Steiermark,

3.

der Arbeiterkammer Steiermark,

4.

der Landwirtschaftskammer Steiermark,

5.

des Steiermärkischen Gemeindebundes und

6.

des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark,

zusammen.

(2) § 15 Abs. 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.

(3) Dem Raumordnungsgremium können Vertreterinnen/Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung, Sachverständige, Auskunftspersonen und die Umweltanwältin / der Umweltanwalt mit beratender Stimme beigezogen werden. Im Fall von Versagungsandrohungen sind der Beratung Vertreterinnen/Vertreter der betroffenen Gemeinden verpflichtend beizuziehen.

(4) Die Landesregierung hat vor folgenden Entscheidungen eine Stellungnahme des RaumordnungsgremiumsRaumordnungsbeirates einzuholen:

1.

Erlassung und Änderung von örtlichen EntwicklungskonzeptenVerordnungen nach diesem Gesetz, die in den Wirkungsbereich der überörtlichen Raumordnung fallen,

2.

Erlassung und Änderung von Flächenwidmungsplänen (Revisionsplänen) und örtlichen Entwicklungskonzepten,

3.

Erlassung und Änderung von Flächenwidmungsplänen (Revisionsplänen) und

34.

Behebungen von Gemeindeverordnungen nach diesem Gesetz.

Für die Abgabe einer Stellungnahme ist von der Landesregierung eine angemessene Frist zu setzen.

(52) Das RaumordnungsgremiumFür die Abgabe von Stellungnahmen gemäß Abs. 1 ist von der Landesregierung eine angemessene Frist zu setzen.

(3) Der Raumordnungsbeirat hat auf Verlangen der Landesregierung in sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung eine Stellungnahme abzugeben. Das RaumordnungsgremiumDer Raumordnungsbeirat kann jederzeit auch von sich aus Stellungnahmen an die Landesregierung abgeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012

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