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(1) Zur Beratung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungsgremium einzurichten. Dieses setzt sich aus je einer Vertreterin/einem Vertreter
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(2) § 15 Abs. 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.
(3) Dem Raumordnungsgremium können Vertreterinnen/Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung, Sachverständige, Auskunftspersonen und die Umweltanwältin / der Umweltanwalt mit beratender Stimme beigezogen werden. Im Fall von Versagungsandrohungen sind der Beratung Vertreterinnen/Vertreter der betroffenen Gemeinden verpflichtend beizuziehen.
(4) Die Landesregierung hat vor folgenden Entscheidungen eine Stellungnahme des RaumordnungsgremiumsRaumordnungsbeirates einzuholen:
1. | Erlassung und Änderung von | |||||||||
2. | Erlassung und Änderung von | |||||||||
3. | Erlassung und Änderung von Flächenwidmungsplänen (Revisionsplänen) und | |||||||||
| Behebungen von Gemeindeverordnungen nach diesem Gesetz. | |||||||||
(52) Das RaumordnungsgremiumFür die Abgabe von Stellungnahmen gemäß Abs. 1 ist von der Landesregierung eine angemessene Frist zu setzen.
(3) Der Raumordnungsbeirat hat auf Verlangen der Landesregierung in sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung eine Stellungnahme abzugeben. Das RaumordnungsgremiumDer Raumordnungsbeirat kann jederzeit auch von sich aus Stellungnahmen an die Landesregierung abgeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012
(1) Zur Beratung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungsgremium einzurichten. Dieses setzt sich aus je einer Vertreterin/einem Vertreter
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(2) § 15 Abs. 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.
(3) Dem Raumordnungsgremium können Vertreterinnen/Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung, Sachverständige, Auskunftspersonen und die Umweltanwältin / der Umweltanwalt mit beratender Stimme beigezogen werden. Im Fall von Versagungsandrohungen sind der Beratung Vertreterinnen/Vertreter der betroffenen Gemeinden verpflichtend beizuziehen.
(4) Die Landesregierung hat vor folgenden Entscheidungen eine Stellungnahme des RaumordnungsgremiumsRaumordnungsbeirates einzuholen:
1. | Erlassung und Änderung von | |||||||||
2. | Erlassung und Änderung von | |||||||||
3. | Erlassung und Änderung von Flächenwidmungsplänen (Revisionsplänen) und | |||||||||
| Behebungen von Gemeindeverordnungen nach diesem Gesetz. | |||||||||
(52) Das RaumordnungsgremiumFür die Abgabe von Stellungnahmen gemäß Abs. 1 ist von der Landesregierung eine angemessene Frist zu setzen.
(3) Der Raumordnungsbeirat hat auf Verlangen der Landesregierung in sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung eine Stellungnahme abzugeben. Das RaumordnungsgremiumDer Raumordnungsbeirat kann jederzeit auch von sich aus Stellungnahmen an die Landesregierung abgeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012