Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Einhebung von Straßenerhaltungsbeiträgen für eine in größerem Maße erfolgende Inanspruchnahme und Abnützung von Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen, LGBl. Nr. 42/1974, außer Kraft.
In Kraft seit 07.06.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 StrEBVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 StrEBVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 StrEBVO