Eine größere Inanspruchnahme und Abnützung einer Gemeindestraße oder eines öffentlichen Interessentenweges im Sinne des § 19 Abs. 1 LStVG 1964 liegt vor, wenn die Straße mit einem Kraftfahrzeug oder Kraftwagenzug von mehr als 7,5 Tonnen Gesamtgewicht befahren wird und die Voraussetzungen des § 2 gegeben sind.
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