Die von der Gemeinde über die Leistung des Beitrages gemäß § 20 Abs. 1 LStVG 1964 zunächst anzustrebende gütliche Vereinbarung kann auf Grund der vom betreffenden Straßenbenützer gelieferten Aufschreibungen oder Auskünfte im Nachhinein oder auch für einen begrenzten Zeitraum durch Festsetzung eines Pauschalbetrages im Vorhinein erfolgen.
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