§ 3 StrEBVO Höhe des Beitrags

StrEBVO - Straßenerhaltungsbeitrags-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Als Beitrag kann je Tonne Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges oder Kraftwagenzuges und je Kilometer der befahrenen Straßenstrecke (Tonnenkilometer) ein Beitrag von EUR 0,25 erhöht um den Faktor 1,1 pro Tonne höchstzulässiges Gesamtgewicht eingehoben werden. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

hzGG:              höchstzulässiges Gesamtgewicht in Tonnen

GG:              Gesamtgewicht in Tonnen

km:              Anzahl der gefahrenen Kilometer

(2) Ist nur das Raummaß der beförderten Last bekannt, so ist deren Gewicht nach Erfahrungssätzen, beispielsweise 1 fm Holz mit 0,8 t, 1 rm Holz mit 0,6 t und 1 m3 Sand bzw. Schotter mit 1,5 t, zu berechnen.

In Kraft seit 07.06.2008 bis 31.12.9999
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